{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-08-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2012-11_2012-08-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2895", "Checksum": "fec48b0943b69fe8d49897c2564db0d4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2012.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 14.08.2012 AVV.2012.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 14.08.2012 AVV.2012.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 14.08.2012 AVV.2012.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA \nUnangepasstes, übertrieben aggressives Verhalten kann einen Verstoss gegen Berufspflichten darstellen. 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Die blosse Einleitung einer Betreibung stellt keinen Verstoss gegen Berufspflichten dar, sofern sie nicht missbräuchlich, zur Verfolgung sachfremder Ziele erfolgt.\n\n36 Obergericht 2012\n\n- humanitäres Völkerrecht\n- Recht internationaler Organisationen\n- Staatsvertragsrecht.\n4.2\nSowohl die durch den Gesuchsteller ausgeführten konkreten\nTätigkeiten (Bereich \"Aufgaben und Kompetenzen\" gemäss Stellenbeschrieb) wie auch die Rechtsbereiche, in welchen er tätig war,\nerfüllen die Anforderungen gemäss den Ziff. 3.2 und 3.3 oben nicht\noder nur teilweise.\nDie Praktikumstätigkeit in der Sektion Völkerrecht betraf zu\ngrossen Teilen nicht das für einen Anwalt übliche Betätigungsfeld.\nWährend die Rechtshilfe in Strafsachen sowie das Auslieferungsrecht durchaus im täglichen Arbeitsbereich eines Anwaltes ihren\nPlatz haben können, trifft dies beispielsweise auf Abklärungen im\nZusammenhang mit dem Status ungeklärter Gebiete kaum zu.\nAuch die konkreten Tätigkeiten sind nicht durchwegs die im\nAnwaltsberuf typischerweise anzutreffenden Tätigkeiten.\nAngesichts dessen, dass sowohl von den Rechtsgebieten wie\nauch von den eigentlichen Tätigkeiten und Aufgaben her die Voraussetzungen von Ziff. 3.2 und 3.3 nur teilweise erfüllt sind, wird von\nder gesamten Praktikumsdauer nur ein Anteil von rund einem Drittel\nangerechnet. Das Praktikum dauerte 6 Monate. Nach Abzug der üblichen Ferien von 2 Wochen verbleiben somit 5 ½ Monate (im Aargau wird die Netto-Praktikumsdauer verlangt). Dem Gesuchsteller\nwerden deshalb von seinem bei der Direktion für Völkerrecht absolvierten Praktikum 2 Monate im Sinn von § 2 Abs. 2 AnwV angerechnet.\n\n4 Art. 12 lit. a BGFA\nUnangepasstes, übertrieben aggressives Verhalten kann einen Verstoss\ngegen Berufspflichten darstellen. Die blosse Einleitung einer Betreibung\nstellt keinen Verstoss gegen Berufspflichten dar, sofern sie nicht missbräuchlich, zur Verfolgung sachfremder Ziele erfolgt.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 14. August 2012 (AVV.2012.11)\n2012 Anwaltsrecht 37\n\nAus den Erwägungen\n\n[…]\n2.2.\nHinsichtlich des Verhaltens eines Anwalts im Verkehr mit\nDrittpersonen, Behörden, Kollegen und Klienten sind widerrechtliche Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen in jedem Fall untersagt (Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über\ndie Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich\n1988, S. 170 und 173 [zit. HANDBUCH ÜBER DIE BERUFSPFLICH-\nTEN]). Drohungen sind nur zulässig, wenn das angedrohte Mittel und\ndas verfolgte Ziel je für sich erlaubt sind und zudem zwischen Mittel\nund Zweck ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. zum Ganzen:\nHANDBUCH BERUFSPFLICHTEN, S. 170; FELLMANN, BGFA-Kom-\nmentar, N 49b zu Art. 12 mit Hinweisen).\n2.3.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unangepasstes, übertrieben aggressives Vorgehen des Rechtsanwaltes einen\nVerstoss gegen dessen Berufspflichten darstellen. Allerdings ist der\nAnwalt aber durch Art. 12 lit. a BGFA nicht dazu verpflichtet, stets\ndas mildeste mögliche Vorgehen zu wählen. Die blosse Einleitung\neiner Betreibung - welche von Gesetzes wegen an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist und vorgängig weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung verlangt - vermag grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen, auch wenn ein Eintrag im Betreibungsregister für den Betroffenen unangenehm sein mag. Anders verhält es sich nur dann,\nwenn die Betreibung geradezu missbräuchlich ist, was der Fall ist,\nwenn mit ihr sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die\nKreditwürdigkeit des angeblichen Schuldners geschädigt werden soll\noder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. BGE 130 II 270, E 3.2.2).\n[…]\n2.6.\nGemäss den gemachten Ausführungen war das unbestrittenermassen am 17. Januar 2012 eingegangene Urteil vom 5. Dezember\n38 Obergericht 2012\n\n2011 des Gerichtspräsidiums Brugg, welches nur mit Beschwerde\nanfechtbar war und dessen Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben war,\nsomit vollstreckbar. Dass der beanzeigte Anwalt gleich am Tag nach\nder Urteilseröffnung seinen Parteikostenanteil bis Ende Januar 2012\neinforderte und anschliessend die Betreibung einleitete, kann allenfalls als voreilig und forsch betrachtet werden, allerdings ist dieses\nVorgehen rechtlich nicht zu beanstanden. So vermag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Einleitung einer Betreibung\ngrundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen. Hinweise dafür, dass der beanzeigte Anwalt mit\nseiner Betreibung lediglich die Kreditwürdigkeit des Schuldners\nschädigen wollte, gibt es keine. So hat der beanzeigte Anwalt nicht\nsogleich eine Betreibung eingeleitet, sondern die Anzeigerin zunächst mit Schreiben vom 18. Januar 2012 aufgefordert, die Parteikosten bis Ende Monat zu überweisen (vgl. Schreiben vom 18. Januar 2012, Beilage zur Anzeige vom 8. Februar 2012). Eine Berufsregelverletzung gemäss Art. 12 lit. a BGFA liegt demnach nicht vor.\n\n"}