Insofern liegt bei der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt immer auch stillschweigend eine Entbindung vor, weshalb der Gesuchsteller gegenüber dem Bezirksgericht B. nicht mehr entbunden werden muss. In diesem Punkt ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 10 § 14 Abs. 1 EG BGFA Kostentragung im Disziplinarverfahren, obwohl der Anzeige keine Folge gegeben wurde: Schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch die beanzeigte Anwältin. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011, i.S. Y. (AVV.2010.17). Aus den Erwägungen