9 Art. 13 BGFA Entbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testamentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach nicht. 2011 Anwaltsrecht 43 Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 5. August 2011, i.S. K. (AVV.2011.33). Aus den Erwägungen