Dass der Anzeiger ihn allenfalls verärgert hat, vermag im Übrigen überhaupt keine verzögerte Zustellung der Abrechnung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass zwischen dem ehemaligen Klienten und dem beanzeigten Anwalt strittig war, ob sie sich im Jahre 2005 darüber geeinigt hätten, dass die Fr. (…) als Akontozahlung für andere Tätigkeiten des beanzeigten Anwalts gelten sollen bzw. der beanzeigte Anwalt sinngemäss die Einrede der Verrechnung geltend macht, berührt einzig die Honorarstreitigkeit, entbindet den beanzeigten Anwalt jedoch nicht von seiner Verpflichtung zur Rechnungsstellung innerhalb nützlicher Frist. Ein Zuwarten wie im oben festgestellten Ausmass ist somit aus diszi-