42 Obergericht 2011 2.4. 2.4.1. (…) 2.4.2. Selbst wenn die obgenannten Behauptungen des beanzeigten Anwalts zutreffen sollten, vermöchten die genannten Umstände wie gesundheitliche Probleme und Umzug in andere Büroräumlichkeiten allenfalls eine geringfügige Verzögerung der Rechnungslegung, nicht aber einen elf- bzw. achtzehnmonatigen Verzug (im Vergleich zu den aus disziplinarrechtlicher Sicht noch tolerierbaren eineinhalb bis zwei Monaten) zu entschuldigen. Dass der Anzeiger ihn allenfalls verärgert hat, vermag im Übrigen überhaupt keine verzögerte Zustellung der Abrechnung zu rechtfertigen.