{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-08-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2011-33_2011-08-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2968", "Checksum": "ad77356d51dd035a30e6e43b976348e2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2011.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 05.08.2011 AVV.2011.33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 05.08.2011 AVV.2011.33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 05.08.2011 AVV.2011.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 BGFA \nEntbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testamentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach nicht."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:37", "Checksum": "ade1ec60516c5ba3000fd2be079f06e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 05.08.2011 AVV.2011.33\nRegeste:\nArt. 13 BGFA \nEntbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testamentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach nicht.\n\n42 Obergericht 2011\n\n2.4.\n2.4.1.\n(…)\n2.4.2.\nSelbst wenn die obgenannten Behauptungen des beanzeigten\nAnwalts zutreffen sollten, vermöchten die genannten Umstände wie\ngesundheitliche Probleme und Umzug in andere Büroräumlichkeiten\nallenfalls eine geringfügige Verzögerung der Rechnungslegung, nicht\naber einen elf- bzw. achtzehnmonatigen Verzug (im Vergleich zu den\naus disziplinarrechtlicher Sicht noch tolerierbaren eineinhalb bis\nzwei Monaten) zu entschuldigen. Dass der Anzeiger ihn allenfalls\nverärgert hat, vermag im Übrigen überhaupt keine verzögerte Zustellung der Abrechnung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass zwischen dem ehemaligen Klienten und dem beanzeigten Anwalt strittig\nwar, ob sie sich im Jahre 2005 darüber geeinigt hätten, dass die Fr.\n(…) als Akontozahlung für andere Tätigkeiten des beanzeigten Anwalts gelten sollen bzw. der beanzeigte Anwalt sinngemäss die Einrede der Verrechnung geltend macht, berührt einzig die Honorarstreitigkeit, entbindet den beanzeigten Anwalt jedoch nicht von seiner\nVerpflichtung zur Rechnungsstellung innerhalb nützlicher Frist. Ein\nZuwarten wie im oben festgestellten Ausmass ist somit aus disziplinarrechtlicher Sicht nicht akzeptierbar.\n2.5.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt\nseiner Verpflichtung zur detaillierten Rechnungsstellung verspätet\nnachgekommen ist. Er hat mit diesem Verhalten die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. i BGFA verletzt.\n\n9 Art. 13 BGFA\nEntbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen\nVerfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen\nhinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testamentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer\ndiesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach\nnicht.\n2011 Anwaltsrecht 43\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 5. August 2011, i.S. K.\n(AVV.2011.33).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.1\nSoweit es um die Einreichung des mit \"Mein letzter Wille\" bezeichneten Dokuments gestützt auf Art. 556 ZGB beim Gerichtspräsidium B. geht, ist von einer Entbindung des Gesuchstellers durch\nseinen verstorbenen Klienten auszugehen. Übergibt ein Klient seinem Anwalt seinen letzten Willen, tut er dies in der Absicht, dass die\nletztwillige Verfügung nach seinem Ableben bekannt wird und nicht\nin seinen eigenen Unterlagen untergeht. Insofern liegt bei der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt immer auch stillschweigend eine Entbindung vor, weshalb der Gesuchsteller gegenüber dem Bezirksgericht B. nicht mehr entbunden werden muss. In\ndiesem Punkt ist auf das Gesuch nicht einzutreten.\n\n10 § 14 Abs. 1 EG BGFA\nKostentragung im Disziplinarverfahren, obwohl der Anzeige keine Folge\ngegeben wurde: Schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch die beanzeigte Anwältin.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011, i.S. Y.\n(AVV.2010.17).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.4.\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die beanzeigte Anwältin nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, da\nkeine Anhaltspunkte für eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung vorliegen. Für eine Disziplinierung\ngibt es demnach keine Veranlassung.\n"}