42 Obergericht 2011 2.4. 2.4.1. (…) 2.4.2. Selbst wenn die obgenannten Behauptungen des beanzeigten Anwalts zutreffen sollten, vermöchten die genannten Umstände wie gesundheitliche Probleme und Umzug in andere Büroräumlichkeiten allenfalls eine geringfügige Verzögerung der Rechnungslegung, nicht aber einen elf- bzw. achtzehnmonatigen Verzug (im Vergleich zu den aus disziplinarrechtlicher Sicht noch tolerierbaren eineinhalb bis zwei Monaten) zu entschuldigen. Dass der Anzeiger ihn allenfalls verärgert hat, vermag im Übrigen überhaupt keine verzögerte Zu- stellung der Abrechnung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass zwi- schen dem ehemaligen Klienten und dem beanzeigten Anwalt strittig war, ob sie sich im Jahre 2005 darüber geeinigt hätten, dass die Fr. (…) als Akontozahlung für andere Tätigkeiten des beanzeigten An- walts gelten sollen bzw. der beanzeigte Anwalt sinngemäss die Ein- rede der Verrechnung geltend macht, berührt einzig die Honorarstrei- tigkeit, entbindet den beanzeigten Anwalt jedoch nicht von seiner Verpflichtung zur Rechnungsstellung innerhalb nützlicher Frist. Ein Zuwarten wie im oben festgestellten Ausmass ist somit aus diszi- plinarrechtlicher Sicht nicht akzeptierbar. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt seiner Verpflichtung zur detaillierten Rechnungsstellung verspätet nachgekommen ist. Er hat mit diesem Verhalten die Berufsregel ge- mäss Art. 12 lit. i BGFA verletzt. 9 Art. 13 BGFA Entbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testa- mentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach nicht. 2011 Anwaltsrecht 43 Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 5. August 2011, i.S. K. (AVV.2011.33). Aus den Erwägungen 4.1 Soweit es um die Einreichung des mit "Mein letzter Wille" be- zeichneten Dokuments gestützt auf Art. 556 ZGB beim Gerichtsprä- sidium B. geht, ist von einer Entbindung des Gesuchstellers durch seinen verstorbenen Klienten auszugehen. Übergibt ein Klient sei- nem Anwalt seinen letzten Willen, tut er dies in der Absicht, dass die letztwillige Verfügung nach seinem Ableben bekannt wird und nicht in seinen eigenen Unterlagen untergeht. Insofern liegt bei der Über- gabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt immer auch still- schweigend eine Entbindung vor, weshalb der Gesuchsteller gegen- über dem Bezirksgericht B. nicht mehr entbunden werden muss. In diesem Punkt ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 10 § 14 Abs. 1 EG BGFA Kostentragung im Disziplinarverfahren, obwohl der Anzeige keine Folge gegeben wurde: Schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch die be- anzeigte Anwältin. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011, i.S. Y. (AVV.2010.17). Aus den Erwägungen 2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die bean- zeigte Anwältin nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, da keine Anhaltspunkte für eine krasse Verletzung der Pflicht zur be- förderlichen Mandatsführung vorliegen. Für eine Disziplinierung gibt es demnach keine Veranlassung.