a BGFA zu qualifizieren. Solange nämlich die vom Anwalt getroffenen Massnahmen der Erreichung des Ziels dienen, das der Klient anstrebt, und sowohl das Ziel selbst als auch die Handlung des Anwalts legal sind, ist das Vorgehen disziplinarrechtlich irrelevant, auch wenn sich der Anzeiger unfair behandelt fühlt (vgl. auch hinsichtlich Verhalten gegenüber der Gegenpartei: WALTER FELLMANN in: WALTER FELL- MANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 50d zu Art. 12, S. 197). Das bean- 2011 Anwaltsrecht 39