2.3.2. Das Schreiben beinhaltete zwar auch eine "Anschwärzung" des Anzeigers gegenüber der K. AG. Dafür gab es aber nachvollziehbare Gründe. So wollte der beanzeigte Anwalt die K. AG als Arbeitgeberin offensichtlich über das mutmasslich ungebührliche Verhalten des Anzeigers, der ihr Angestellter war, informieren. Die K. AG war zumindest indirekt in die Angelegenheit involviert (immerhin hat der Anzeiger ihren Geschäftswagen benutzt) und der beanzeigte Anwalt hatte im Interesse seines Klienten, um weitere "Attacken" des Anzeigers zu verhindern, die Variante einer schriftlichen Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin gewählt.