Der beanzeigte Anwalt wollte offenbar die K. AG bzw. die Arbeitgeberin über das Benehmen eines ihrer Angestellten (des Anzeigers) orientieren, damit diese ihren Angestellten zu einem "anständigen Verhalten" gegenüber Kunden ermahne. Insbesondere da der Anzeiger mit einem Geschäftswagen der K. AG in Erfüllung eines Auftrags (selbständig oder als Angestellter) aufgetreten ist, ist die Orientierung der K. AG über das (mutmasslich) ungebührliche Verhalten eines ihrer Angestellten durch den beanzeigten Anwalt grundsätzlich nicht zu beanstanden. 2.3.2. Das Schreiben beinhaltete zwar auch eine "Anschwärzung" des Anzeigers gegenüber der K. AG.