Freizeit und nicht als Angestellter für die K. AG gemacht habe, nicht instruiert worden sei. Damit macht er geltend, davon ausgegangen zu sein, dass der Anzeiger als Angestellter der K. AG aufgetreten war. Dies kann aber offen bleiben. Der beanzeigte Anwalt wollte offenbar die K. AG bzw. die Arbeitgeberin über das Benehmen eines ihrer Angestellten (des Anzeigers) orientieren, damit diese ihren Angestellten zu einem "anständigen Verhalten" gegenüber Kunden ermahne.