{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2011-21_2011-09-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2966", "Checksum": "77e9f73ea7efea5619b205d7876e637d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2011.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 13.09.2011 AVV.2011.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 13.09.2011 AVV.2011.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 13.09.2011 AVV.2011.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informiert ein Rechtsanwalt eine Arbeitgeberin über das mutmasslich ungebührliche Verhalten eines ihrer Angestellten, welcher in privater Mission mit dem Geschäftsauto der Arbeitgeberin unterwegs war und mit dem Mandanten des Rechtsanwaltes eine Auseinandersetzung hatte, so stellt dies keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA dar. 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Solange nämlich die vom Anwalt getroffenen Massnahmen der Erreichung des Ziels dienen, das der Mandant anstrebt, und das Ziel selbst als auch die Handlung des Anwalts legal sind, ist das Vorgehen disziplinarrechtlich irrelevant, auch wenn sich der Anzeiger unfair behandelt fühlt.\n\n2011 Anwaltsrecht 37\n\nIII. Anwaltsrecht\n\n7 Art. 12 lit. a BGFA\nInformiert ein Rechtsanwalt eine Arbeitgeberin über das mutmasslich\nungebührliche Verhalten eines ihrer Angestellten, welcher in privater\nMission mit dem Geschäftsauto der Arbeitgeberin unterwegs war und mit\ndem Mandanten des Rechtsanwaltes eine Auseinandersetzung hatte, so\nstellt dies keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA dar. Solange nämlich\ndie vom Anwalt getroffenen Massnahmen der Erreichung des Ziels dienen, das der Mandant anstrebt, und das Ziel selbst als auch die Handlung\ndes Anwalts legal sind, ist das Vorgehen disziplinarrechtlich irrelevant,\nauch wenn sich der Anzeiger unfair behandelt fühlt.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. September 2011, i.S.\nY. (AVV.2011.21).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3.\nGemäss Ausführungen des Anzeigers handelt es sich bei der K.\nAG um seine Arbeitgeberin. Die K. AG hat aufgrund des Schreibens\nvom 14. März 2011 des beanzeigten Anwalts die Information erhalten, dass der Anzeiger ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit als\n\"Rechtsvertreter\" tätig und dazu mit dem Geschäftsauto der K. AG\nunterwegs sei. Zudem erhielt die K. AG Kenntnis darüber, dass sich\nder Anzeiger gegenüber A.B. despektierlich geäussert haben soll.\nDes Weiteren wurde gegenüber dem Anzeiger im Wiederholungsfall\nmit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung gedroht.\n2.3.1.\nDer beanzeigte Anwalt bringt vor, dass er von seinem Klienten\n(A.B.) über die Hintergründe, wonach der Anzeiger die Stellvertretung für Herrn E. in der Angelegenheit betreffend Mietzins in seiner\n38 Obergericht 2011\n\nFreizeit und nicht als Angestellter für die K. AG gemacht habe, nicht\ninstruiert worden sei. Damit macht er geltend, davon ausgegangen zu\nsein, dass der Anzeiger als Angestellter der K. AG aufgetreten war.\nDies kann aber offen bleiben.\nDer beanzeigte Anwalt wollte offenbar die K. AG bzw. die Arbeitgeberin über das Benehmen eines ihrer Angestellten (des Anzeigers) orientieren, damit diese ihren Angestellten zu einem \"anständigen Verhalten\" gegenüber Kunden ermahne. Insbesondere da der Anzeiger mit einem Geschäftswagen der K. AG in Erfüllung eines Auftrags (selbständig oder als Angestellter) aufgetreten ist, ist die Orientierung der K. AG über das (mutmasslich) ungebührliche Verhalten\neines ihrer Angestellten durch den beanzeigten Anwalt grundsätzlich\nnicht zu beanstanden.\n2.3.2.\nDas Schreiben beinhaltete zwar auch eine \"Anschwärzung\" des\nAnzeigers gegenüber der K. AG. Dafür gab es aber nachvollziehbare\nGründe. So wollte der beanzeigte Anwalt die K. AG als Arbeitgeberin offensichtlich über das mutmasslich ungebührliche Verhalten des\nAnzeigers, der ihr Angestellter war, informieren. Die K. AG war\nzumindest indirekt in die Angelegenheit involviert (immerhin hat der\nAnzeiger ihren Geschäftswagen benutzt) und der beanzeigte Anwalt\nhatte im Interesse seines Klienten, um weitere \"Attacken\" des Anzeigers zu verhindern, die Variante einer schriftlichen Kontaktaufnahme\nmit der Arbeitgeberin gewählt. Indem der Anzeiger mit dem Geschäftswagen seiner Arbeitgeberin auftrat, musste er zweifelsohne\nauch damit rechnen, dass diese irgendwann in der einen oder anderen\nForm kontaktiert würde. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen\ndes beanzeigten Anwalts nicht als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA\nzu qualifizieren. Solange nämlich die vom Anwalt getroffenen Massnahmen der Erreichung des Ziels dienen, das der Klient anstrebt, und\nsowohl das Ziel selbst als auch die Handlung des Anwalts legal sind,\nist das Vorgehen disziplinarrechtlich irrelevant, auch wenn sich der\nAnzeiger unfair behandelt fühlt (vgl. auch hinsichtlich Verhalten gegenüber der Gegenpartei: WALTER FELLMANN in: WALTER FELL-\nMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 50d zu Art. 12, S. 197). Das bean-\n2011 Anwaltsrecht 39\n\nstandete Verhalten des beanzeigten Anwalts ist somit vertretbar und\ngefährdet das Vertrauen in die Anwaltschaft nicht.\n2.3.3.\nWas die Androhung einer allfälligen Strafanzeige wegen Ehrverletzung im Wiederholungsfall betrifft, ist festzuhalten, dass diese\naufgrund der Auseinandersetzung zwischen dem Anzeiger und A.B.\n(verbale Auseinandersetzung) aus disziplinarrechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden ist.\n\n8 Art. 12 lit. i BGFA\nVerzögerte Rechnungsstellung: Gesundheitliche Probleme und Umzug in\nandere Büroräumlichkeiten vermögen allenfalls eine geringfügige Verzögerung der vom Klienten verlangten Rechnungslegung, nicht aber einen elf bzw. achtzehnmonatigen Verzug zu rechtfertigen.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011 i.S. L.\n(AVV.2010.18).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}