6 Art. 13 BGFA. Keine Entbindung vom Berufsgeheimnis, wenn der Anwalt vorsorglich ein pauschales Gesuch stellt, um sich vor allfälligen künftigen "Angriffen" einer Drittperson in den Medien wehren zu können; damit die Anwaltskommission die notwendige Interessenabwägung vornehmen kann, bedarf es eines ausreichend substantiierten Gesuchs hinsichtlich eines konkreten Falls. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 18. Oktober 2010, i.S. X. (AVV.2006.26)