plinarrechtlicher Sicht nicht akzeptierbar. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt seiner Verpflichtung zur detaillierten Rechnungsstellung verspätet nachgekommen ist. Er hat mit diesem Verhalten die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. i BGFA verletzt. 9 Art. 13 BGFA Entbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testamentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach nicht.