Dasselbe gilt auch dann, wenn der Anwalt auf sein Honorar verzichten will, denn ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (vgl. Ziffer 2.2. der Erwägungen). Der beanzeigte Anwalt war sich denn auch bewusst, dass er - trotz seiner Ansicht, der Klient sei betreffend das Honorar bereits genügend informiert worden - dem Anzeiger eine schriftliche Abrechnung zustellen musste. So hat er ihm doch mit diversen Schreiben eine detaillierte schriftliche Abrechnung in Aussicht gestellt. 42 Obergericht 2011