2.3.2.2. Der beanzeigte Anwalt weist in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2011 darauf hin, dass er den Klienten im Jahre 2005, spätestens aber seit dem 10. Dezember 2008, in Bezug auf das Honorar mündlich detailliert aufgeklärt und klare Verhältnisse (der Klient habe kein Guthaben mehr zugute und der beanzeigte Anwalt verzichte auf eine Einforderung seines errechneten Resthonorars) geschaffen habe. Entgegen der Ansicht des beanzeigten Anwalts entbindet jedoch eine mündliche Aufklärung des Klienten bezüglich der Höhe des Honorars den Anwalt nicht von der Zustellung einer schriftlich detaillierten Abrechnung innert nützlicher Frist, sobald eine solche vom Klienten verlangt wird.