O., N 173 zu Art. 12; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 204 [zit. Testa]); AGVE 2007 11 S. 53). Bei anzuerkennenden Gründen für eine Verzögerung der Rechnungslegung wie beispielsweise übermässige Arbeitsbelastung, Auslandsabwesenheit, EDV-Probleme, Zügeltermin oder wenn einzelne Spesen noch nicht feststehen, aber mit ihrer genauen Bestimmung in naher Zukunft gerechnet werden kann, hat der Anwalt den Klienten zu benachrichtigen (Testa, a.a.O., S. 205). 2.3. 2.3.1. (…) 2.3.2. 2.3.2.1.