i BGFA ändert aber nichts daran, dass der Klient jederzeit eine detaillierte Rechnung, auch eine detaillierte Zwischenabrechnung, verlangen kann. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 172 zu Art. 12, mit Hinweisen). Der Anwalt hat auf erstes Verlangen seines Klienten sobald als möglich und zweckmässig abzurechnen und Rechnung zu stellen. Eine Abrechnung, die erst eineinhalb oder gar zwei Monate nach der Aufforderung erfolgt, ist verspätet. Verzögerungen können nur ausnahmsweise als gerechtfertigt erachtet werden (Fellmann, BGFA- Kommentar, a.a.O., N 173 zu Art.