Informationen zu erfolgen haben, lässt sich nicht allgemein sagen. Massgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls (Walter Fellmann in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 171 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA- Kommentar]). Da Art. 12 lit. i BGFA nur von der Höhe des geschuldeten Honorars spricht, darf daraus keine Pflicht abgeleitet werden, in jedem Fall von sich aus detailliert Rechnung zu stellen. Art. 12 lit. i BGFA ändert aber nichts daran, dass der Klient jederzeit eine detaillierte Rechnung, auch eine detaillierte Zwischenabrechnung, verlangen kann.