{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-05-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2010-18_2011-05-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2967", "Checksum": "f0f04e7e4a4c0f8852c79a52c66c6284"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2010.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 26.05.2011 AVV.2010.18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 26.05.2011 AVV.2010.18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 26.05.2011 AVV.2010.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. i BGFA \nVerzögerte Rechnungsstellung: Gesundheitliche Probleme und Umzug in andere Büroräumlichkeiten vermögen allenfalls eine geringfügige Verzögerung der vom Klienten verlangten Rechnungslegung, nicht aber einen elf bzw. achtzehnmonatigen Verzug zu rechtfertigen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:43", "Checksum": "4075e3449fcf911b4ede6c8707687000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 26.05.2011 AVV.2010.18\nRegeste:\nArt. 12 lit. i BGFA \nVerzögerte Rechnungsstellung: Gesundheitliche Probleme und Umzug in andere Büroräumlichkeiten vermögen allenfalls eine geringfügige Verzögerung der vom Klienten verlangten Rechnungslegung, nicht aber einen elf bzw. achtzehnmonatigen Verzug zu rechtfertigen.\n\n2011 Anwaltsrecht 39\n\nstandete Verhalten des beanzeigten Anwalts ist somit vertretbar und\ngefährdet das Vertrauen in die Anwaltschaft nicht.\n2.3.3.\nWas die Androhung einer allfälligen Strafanzeige wegen Ehrverletzung im Wiederholungsfall betrifft, ist festzuhalten, dass diese\naufgrund der Auseinandersetzung zwischen dem Anzeiger und A.B.\n(verbale Auseinandersetzung) aus disziplinarrechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden ist.\n\n8 Art. 12 lit. i BGFA\nVerzögerte Rechnungsstellung: Gesundheitliche Probleme und Umzug in\nandere Büroräumlichkeiten vermögen allenfalls eine geringfügige Verzögerung der vom Klienten verlangten Rechnungslegung, nicht aber einen elf bzw. achtzehnmonatigen Verzug zu rechtfertigen.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011 i.S. L.\n(AVV.2010.18).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDer Anzeiger erhebt zunächst den Vorwurf, er habe vom beanzeigten Anwalt bis heute keine detaillierte Abrechnung erhalten. Er\nmacht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA\ngeltend.\n2.2.\nNach Art. 12 lit. i BGFA ist der Anwalt verpflichtet, den Klienten auf Verlangen hin jederzeit über die Höhe des in diesem Zeitpunkt geschuldeten Honorars zu informieren. Stellt der Klient ein\nentsprechendes Begehren, hat die Auskunft innert nützlicher Frist zu\nerfolgen. Unabhängig von solchen Auskunftsbegehren haben die\nAnwälte ihre Klienten unaufgefordert periodisch über die Höhe des\ngeschuldeten Honorars zu unterrichten. Dies kann auch durch periodische Zwischenrechnungen erfolgen. In welcher Kadenz solche\n40 Obergericht 2011\n\nInformationen zu erfolgen haben, lässt sich nicht allgemein sagen.\nMassgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls (Walter Fellmann\nin: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum\nAnwaltsgesetz, Zürich 2005, N 171 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA-\nKommentar]).\nDa Art. 12 lit. i BGFA nur von der Höhe des geschuldeten Honorars spricht, darf daraus keine Pflicht abgeleitet werden, in jedem\nFall von sich aus detailliert Rechnung zu stellen. Art. 12 lit. i BGFA\nändert aber nichts daran, dass der Klient jederzeit eine detaillierte\nRechnung, auch eine detaillierte Zwischenabrechnung, verlangen\nkann. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Fellmann,\nBGFA-Kommentar, a.a.O., N 172 zu Art. 12, mit Hinweisen).\nDer Anwalt hat auf erstes Verlangen seines Klienten sobald als\nmöglich und zweckmässig abzurechnen und Rechnung zu stellen.\nEine Abrechnung, die erst eineinhalb oder gar zwei Monate nach der\nAufforderung erfolgt, ist verspätet. Verzögerungen können nur ausnahmsweise als gerechtfertigt erachtet werden (Fellmann, BGFA-\nKommentar, a.a.O., N 173 zu Art. 12; Giovanni Andrea Testa, Die\nzivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber\ndem Klienten, Zürich 2001, S. 204 [zit. Testa]); AGVE 2007 11\nS. 53). Bei anzuerkennenden Gründen für eine Verzögerung der\nRechnungslegung wie beispielsweise übermässige Arbeitsbelastung,\nAuslandsabwesenheit, EDV-Probleme, Zügeltermin oder wenn einzelne Spesen noch nicht feststehen, aber mit ihrer genauen Bestimmung in naher Zukunft gerechnet werden kann, hat der Anwalt den\nKlienten zu benachrichtigen (Testa, a.a.O., S. 205).\n2.3.\n2.3.1.\n(…)\n2.3.2.\n2.3.2.1.\nNach den übereinstimmenden Ausführungen des Anzeigers und\ndes beanzeigten Anwalts hat sich der Anzeiger Ende November\n2008/ Mitte Dezember 2008 betreffend den Betrag von Fr. (…) bzw.\ndie Ausstellung einer detaillierten Abrechnung beim beanzeigten An-\n2011 Anwaltsrecht 41\n\n"}