2011 Anwaltsrecht 39 standete Verhalten des beanzeigten Anwalts ist somit vertretbar und gefährdet das Vertrauen in die Anwaltschaft nicht. 2.3.3. Was die Androhung einer allfälligen Strafanzeige wegen Ehr- verletzung im Wiederholungsfall betrifft, ist festzuhalten, dass diese aufgrund der Auseinandersetzung zwischen dem Anzeiger und A.B. (verbale Auseinandersetzung) aus disziplinarrechtlicher Sicht eben- falls nicht zu beanstanden ist. 8 Art. 12 lit. i BGFA Verzögerte Rechnungsstellung: Gesundheitliche Probleme und Umzug in andere Büroräumlichkeiten vermögen allenfalls eine geringfügige Ver- zögerung der vom Klienten verlangten Rechnungslegung, nicht aber ei- nen elf bzw. achtzehnmonatigen Verzug zu rechtfertigen. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011 i.S. L. (AVV.2010.18). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Anzeiger erhebt zunächst den Vorwurf, er habe vom bean- zeigten Anwalt bis heute keine detaillierte Abrechnung erhalten. Er macht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA geltend. 2.2. Nach Art. 12 lit. i BGFA ist der Anwalt verpflichtet, den Klien- ten auf Verlangen hin jederzeit über die Höhe des in diesem Zeit- punkt geschuldeten Honorars zu informieren. Stellt der Klient ein entsprechendes Begehren, hat die Auskunft innert nützlicher Frist zu erfolgen. Unabhängig von solchen Auskunftsbegehren haben die Anwälte ihre Klienten unaufgefordert periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu unterrichten. Dies kann auch durch pe- riodische Zwischenrechnungen erfolgen. In welcher Kadenz solche 40 Obergericht 2011 Informationen zu erfolgen haben, lässt sich nicht allgemein sagen. Massgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls (Walter Fellmann in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 171 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA- Kommentar]). Da Art. 12 lit. i BGFA nur von der Höhe des geschuldeten Ho- norars spricht, darf daraus keine Pflicht abgeleitet werden, in jedem Fall von sich aus detailliert Rechnung zu stellen. Art. 12 lit. i BGFA ändert aber nichts daran, dass der Klient jederzeit eine detaillierte Rechnung, auch eine detaillierte Zwischenabrechnung, verlangen kann. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, not- wendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 172 zu Art. 12, mit Hinweisen). Der Anwalt hat auf erstes Verlangen seines Klienten sobald als möglich und zweckmässig abzurechnen und Rechnung zu stellen. Eine Abrechnung, die erst eineinhalb oder gar zwei Monate nach der Aufforderung erfolgt, ist verspätet. Verzögerungen können nur aus- nahmsweise als gerechtfertigt erachtet werden (Fellmann, BGFA- Kommentar, a.a.O., N 173 zu Art. 12; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 204 [zit. Testa]); AGVE 2007 11 S. 53). Bei anzuerkennenden Gründen für eine Verzögerung der Rechnungslegung wie beispielsweise übermässige Arbeitsbelastung, Auslandsabwesenheit, EDV-Probleme, Zügeltermin oder wenn ein- zelne Spesen noch nicht feststehen, aber mit ihrer genauen Bestim- mung in naher Zukunft gerechnet werden kann, hat der Anwalt den Klienten zu benachrichtigen (Testa, a.a.O., S. 205). 2.3. 2.3.1. (…) 2.3.2. 2.3.2.1. Nach den übereinstimmenden Ausführungen des Anzeigers und des beanzeigten Anwalts hat sich der Anzeiger Ende November 2008/ Mitte Dezember 2008 betreffend den Betrag von Fr. (…) bzw. die Ausstellung einer detaillierten Abrechnung beim beanzeigten An- 2011 Anwaltsrecht 41 walt gemeldet. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 hat der bean- zeigte Anwalt bis Ende Dezember 2008 eine entsprechende Abrech- nung in Aussicht gestellt. Nach einem Betreibungsverfahren gegen den beanzeigten Anwalt (…) erfolgte mit Schreiben vom 30. Juli 2009 eine erneute Aufforderung des Vertreters des Anzeigers, eine Abrechnung zu erstellen. Die schriftliche Abrechnung wurde dem Anzeiger schliesslich erst anfangs Juni 2010 und somit erst rund 18 Monate nach der ersten Aufforderung bzw. rund 11 Monate nach der zweiten Aufforderung zugestellt. Die Zustellung der Abrechnung er- folgte demnach gestützt auf die oben dargelegte Lehre und Recht- sprechung (vgl. Ziff. 2.2 der Erwägungen) viel zu spät. Der bean- zeigte Anwalt räumt denn auch in seiner Stellungnahme vom 6. Au- gust 2010 (…) ein, er habe die Abrechnung "mit etwas Verspätung" erstellt. 2.3.2.2. Der beanzeigte Anwalt weist in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2011 darauf hin, dass er den Klienten im Jahre 2005, spätes- tens aber seit dem 10. Dezember 2008, in Bezug auf das Honorar mündlich detailliert aufgeklärt und klare Verhältnisse (der Klient ha- be kein Guthaben mehr zugute und der beanzeigte Anwalt verzichte auf eine Einforderung seines errechneten Resthonorars) geschaffen habe. Entgegen der Ansicht des beanzeigten Anwalts entbindet je- doch eine mündliche Aufklärung des Klienten bezüglich der Höhe des Honorars den Anwalt nicht von der Zustellung einer schriftlich detaillierten Abrechnung innert nützlicher Frist, sobald eine solche vom Klienten verlangt wird. Dasselbe gilt auch dann, wenn der An- walt auf sein Honorar verzichten will, denn ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (vgl. Ziffer 2.2. der Erwägungen). Der beanzeigte Anwalt war sich denn auch bewusst, dass er - trotz seiner Ansicht, der Klient sei betreffend das Honorar bereits genügend informiert worden - dem Anzeiger eine schriftliche Abrechnung zustellen muss- te. So hat er ihm doch mit diversen Schreiben eine detaillierte schrift- liche Abrechnung in Aussicht gestellt. 42 Obergericht 2011 2.4. 2.4.1. (…) 2.4.2. Selbst wenn die obgenannten Behauptungen des beanzeigten Anwalts zutreffen sollten, vermöchten die genannten Umstände wie gesundheitliche Probleme und Umzug in andere Büroräumlichkeiten allenfalls eine geringfügige Verzögerung der Rechnungslegung, nicht aber einen elf- bzw. achtzehnmonatigen Verzug (im Vergleich zu den aus disziplinarrechtlicher Sicht noch tolerierbaren eineinhalb bis zwei Monaten) zu entschuldigen. Dass der Anzeiger ihn allenfalls verärgert hat, vermag im Übrigen überhaupt keine verzögerte Zu- stellung der Abrechnung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass zwi- schen dem ehemaligen Klienten und dem beanzeigten Anwalt strittig war, ob sie sich im Jahre 2005 darüber geeinigt hätten, dass die Fr. (…) als Akontozahlung für andere Tätigkeiten des beanzeigten An- walts gelten sollen bzw. der beanzeigte Anwalt sinngemäss die Ein- rede der Verrechnung geltend macht, berührt einzig die Honorarstrei- tigkeit, entbindet den beanzeigten Anwalt jedoch nicht von seiner Verpflichtung zur Rechnungsstellung innerhalb nützlicher Frist. Ein Zuwarten wie im oben festgestellten Ausmass ist somit aus diszi- plinarrechtlicher Sicht nicht akzeptierbar. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt seiner Verpflichtung zur detaillierten Rechnungsstellung verspätet nachgekommen ist. Er hat mit diesem Verhalten die Berufsregel ge- mäss Art. 12 lit. i BGFA verletzt. 9 Art. 13 BGFA Entbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testa- mentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach nicht.