nen. 4.2. Angesichts der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die beanzeigte Anwältin die vorliegende Anzeige schuldhaft veranlasst hat. Die beanzeigte Anwältin hat somit die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen. Parteikosten werden keine zugesprochen. 2011 Strafrecht 47 IV. Strafrecht