Im beigezogenen Klientendossier befanden sich ebenfalls keine entsprechende Hinweise. Infolge dieser schlechten Dokumentation des Klientendossiers ist denn davon auszugehen, dass sie das Mandat entsprechend unsorgfältig geführt und die Anzeigerin auch dadurch das Vertrauen in die beanzeigte Anwältin verloren hat. 4.1.2. Angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass die Anzeigerin mit dem Vorgehen der beanzeigten Anwältin nicht mehr 2011 Anwaltsrecht 45