So hat sie (die beanzeigte Anwältin) es der Anzeigerin (und der Anwaltskommission) aufgrund des mangelhaft geführten Klientendossiers verunmöglicht, präzise abzuklären, was sie genau zu welchem Zeitpunkt für ihre Klientin unternommen hat. Um die Anzeigerin bei einer allfälligen Nachfrage jederzeit über ihre Aktivitäten und den Inhalt der geführten Telefongespräche zuverlässig informieren zu können, wäre ein lückenloses Festhalten dieser in Schriftform unabdingbar gewesen.