3. (…) 4. Gemäss § 14 EG BGFA sind die Verfahrenskosten von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie oder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat, in den übrigen Fällen vom Staat. 4.1. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von der beanzeigten Anwältin schuldhaft veranlasst. 4.1.1. So hat sie (die beanzeigte Anwältin) es der Anzeigerin (und der Anwaltskommission) aufgrund des mangelhaft geführten Klientendossiers verunmöglicht, präzise abzuklären, was sie genau zu welchem Zeitpunkt für ihre Klientin unternommen hat.