4.1 Soweit es um die Einreichung des mit "Mein letzter Wille" bezeichneten Dokuments gestützt auf Art. 556 ZGB beim Gerichtspräsidium B. geht, ist von einer Entbindung des Gesuchstellers durch seinen verstorbenen Klienten auszugehen. Übergibt ein Klient seinem Anwalt seinen letzten Willen, tut er dies in der Absicht, dass die letztwillige Verfügung nach seinem Ableben bekannt wird und nicht in seinen eigenen Unterlagen untergeht. Insofern liegt bei der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt immer auch stillschweigend eine Entbindung vor, weshalb der Gesuchsteller gegenüber dem Bezirksgericht B. nicht mehr entbunden werden muss.