{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-05-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2010-17_2011-05-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2969", "Checksum": "2c10e50e299ebaa4a4fc0ceece510eff"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2010.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 26.05.2011 AVV.2010.17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 26.05.2011 AVV.2010.17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 26.05.2011 AVV.2010.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 14 Abs. 1 EG BGFA \nKostentragung im Disziplinarverfahren, obwohl der Anzeige keine Folge gegeben wurde: Schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch die beanzeigte Anwältin."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:43", "Checksum": "66292307709b68294ff8014bfadc17ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 26.05.2011 AVV.2010.17\nRegeste:\n§ 14 Abs. 1 EG BGFA \nKostentragung im Disziplinarverfahren, obwohl der Anzeige keine Folge gegeben wurde: Schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch die beanzeigte Anwältin.\n\n2011 Anwaltsrecht 43\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 5. August 2011, i.S. K.\n(AVV.2011.33).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.1\nSoweit es um die Einreichung des mit \"Mein letzter Wille\" bezeichneten Dokuments gestützt auf Art. 556 ZGB beim Gerichtspräsidium B. geht, ist von einer Entbindung des Gesuchstellers durch\nseinen verstorbenen Klienten auszugehen. Übergibt ein Klient seinem Anwalt seinen letzten Willen, tut er dies in der Absicht, dass die\nletztwillige Verfügung nach seinem Ableben bekannt wird und nicht\nin seinen eigenen Unterlagen untergeht. Insofern liegt bei der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt immer auch stillschweigend eine Entbindung vor, weshalb der Gesuchsteller gegenüber dem Bezirksgericht B. nicht mehr entbunden werden muss. In\ndiesem Punkt ist auf das Gesuch nicht einzutreten.\n\n10 § 14 Abs. 1 EG BGFA\nKostentragung im Disziplinarverfahren, obwohl der Anzeige keine Folge\ngegeben wurde: Schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch die beanzeigte Anwältin.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011, i.S. Y.\n(AVV.2010.17).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.4.\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die beanzeigte Anwältin nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, da\nkeine Anhaltspunkte für eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung vorliegen. Für eine Disziplinierung\ngibt es demnach keine Veranlassung.\n44 Obergericht 2011\n\n3.\n(…)\n4.\nGemäss § 14 EG BGFA sind die Verfahrenskosten von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie\noder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat, in\nden übrigen Fällen vom Staat.\n4.1.\nIm vorliegenden Fall wurde das Verfahren von der beanzeigten\nAnwältin schuldhaft veranlasst.\n4.1.1.\nSo hat sie (die beanzeigte Anwältin) es der Anzeigerin (und der\nAnwaltskommission) aufgrund des mangelhaft geführten Klientendossiers verunmöglicht, präzise abzuklären, was sie genau zu welchem Zeitpunkt für ihre Klientin unternommen hat. Um die Anzeigerin bei einer allfälligen Nachfrage jederzeit über ihre Aktivitäten und\nden Inhalt der geführten Telefongespräche zuverlässig informieren zu\nkönnen, wäre ein lückenloses Festhalten dieser in Schriftform unabdingbar gewesen. Erst eine solche Mandatsführung stärkt das Vertrauen in einen Anwalt bzw. eine Anwältin und zeigt dem Klienten\nbzw. der Klientin auf, dass der Anwalt bzw. die Anwältin das Mandat\nernst nimmt und alles unternimmt, um dieses beförderlich zu behandeln.\nDie beanzeigte Anwältin konnte aber, auch nach Aufforderung\ndurch die Anwaltskommission, zur Untermauerung ihrer Behauptungen bezüglich der geführten Telefongespräche keine Handnotizen\no.ä. einreichen. Im beigezogenen Klientendossier befanden sich\nebenfalls keine entsprechende Hinweise. Infolge dieser schlechten\nDokumentation des Klientendossiers ist denn davon auszugehen,\ndass sie das Mandat entsprechend unsorgfältig geführt und die Anzeigerin auch dadurch das Vertrauen in die beanzeigte Anwältin verloren hat.\n4.1.2.\nAngesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass die\nAnzeigerin mit dem Vorgehen der beanzeigten Anwältin nicht mehr\n2011 Anwaltsrecht 45\n\neinverstanden und eine Anzeige gegen sie eingereicht hat. Ausschlaggebend für die Anzeige dürfte aber insbesondere auch das\nNichtreagieren der beanzeigten Anwältin auf das Schreiben der Anzeigerin vom (…) gewesen sein, auf welches die beanzeigte Anwältin nach eigenen Aussagen nicht geantwortet und lediglich die Kündigung des Mandats durch die Anzeigerin abgewartet hat. Nachdem\nsich die ganze Angelegenheit bereits sehr lange dahingezogen hat,\nhätte die beanzeigte Anwältin umgehend auf dieses Schreiben reagieren und ihrer Klientin die gestellten Fragen beantworten bzw. mit ihr\ndie Sache klären müssen. Mit ihrer unterlassenen Reaktion hat sie\nihre Klientin weiter im Ungewissen gelassen und das Vertrauen vollständig zerstört. Bei einer anderen Reaktion der beanzeigten Anwältin hätte wohl die vorliegende Anzeige vermieden werden können.\n4.2.\nAngesichts der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die\nbeanzeigte Anwältin die vorliegende Anzeige schuldhaft veranlasst\nhat. Die beanzeigte Anwältin hat somit die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen. Parteikosten werden keine zugesprochen.\n2011 Strafrecht 47\n\nIV. Strafrecht\n\n11 Art. 57 Abs. 3, 62c Abs. 2 StGB\nGegenstand der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf den zu\nverbüssenden Rest einer Freiheitsstrafe ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem\nfrüheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen. Entscheidend ist einzig die zeitliche Dauer der Massnahme, nicht aber eine\nverobjektivierte konkrete Belastung des Betroffenen durch die Massnahme im Verhältnis zu einem Freiheitsentzug.\nFür die Anrechnung von Massnahmen vor dem Strafurteil ist zumindest\nein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der\nMassnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu treffenden Massnahme zu verlangen.\n\n"}