2011 Anwaltsrecht 43 Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 5. August 2011, i.S. K. (AVV.2011.33). Aus den Erwägungen 4.1 Soweit es um die Einreichung des mit "Mein letzter Wille" be- zeichneten Dokuments gestützt auf Art. 556 ZGB beim Gerichtsprä- sidium B. geht, ist von einer Entbindung des Gesuchstellers durch seinen verstorbenen Klienten auszugehen. Übergibt ein Klient sei- nem Anwalt seinen letzten Willen, tut er dies in der Absicht, dass die letztwillige Verfügung nach seinem Ableben bekannt wird und nicht in seinen eigenen Unterlagen untergeht. Insofern liegt bei der Über- gabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt immer auch still- schweigend eine Entbindung vor, weshalb der Gesuchsteller gegen- über dem Bezirksgericht B. nicht mehr entbunden werden muss. In diesem Punkt ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 10 § 14 Abs. 1 EG BGFA Kostentragung im Disziplinarverfahren, obwohl der Anzeige keine Folge gegeben wurde: Schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch die be- anzeigte Anwältin. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011, i.S. Y. (AVV.2010.17). Aus den Erwägungen 2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die bean- zeigte Anwältin nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, da keine Anhaltspunkte für eine krasse Verletzung der Pflicht zur be- förderlichen Mandatsführung vorliegen. Für eine Disziplinierung gibt es demnach keine Veranlassung. 44 Obergericht 2011 3. (…) 4. Gemäss § 14 EG BGFA sind die Verfahrenskosten von der an- zeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder tröle- risch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie oder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat, in den übrigen Fällen vom Staat. 4.1. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von der beanzeigten Anwältin schuldhaft veranlasst. 4.1.1. So hat sie (die beanzeigte Anwältin) es der Anzeigerin (und der Anwaltskommission) aufgrund des mangelhaft geführten Klienten- dossiers verunmöglicht, präzise abzuklären, was sie genau zu wel- chem Zeitpunkt für ihre Klientin unternommen hat. Um die Anzeige- rin bei einer allfälligen Nachfrage jederzeit über ihre Aktivitäten und den Inhalt der geführten Telefongespräche zuverlässig informieren zu können, wäre ein lückenloses Festhalten dieser in Schriftform unab- dingbar gewesen. Erst eine solche Mandatsführung stärkt das Ver- trauen in einen Anwalt bzw. eine Anwältin und zeigt dem Klienten bzw. der Klientin auf, dass der Anwalt bzw. die Anwältin das Mandat ernst nimmt und alles unternimmt, um dieses beförderlich zu behan- deln. Die beanzeigte Anwältin konnte aber, auch nach Aufforderung durch die Anwaltskommission, zur Untermauerung ihrer Behauptun- gen bezüglich der geführten Telefongespräche keine Handnotizen o.ä. einreichen. Im beigezogenen Klientendossier befanden sich ebenfalls keine entsprechende Hinweise. Infolge dieser schlechten Dokumentation des Klientendossiers ist denn davon auszugehen, dass sie das Mandat entsprechend unsorgfältig geführt und die An- zeigerin auch dadurch das Vertrauen in die beanzeigte Anwältin ver- loren hat. 4.1.2. Angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass die Anzeigerin mit dem Vorgehen der beanzeigten Anwältin nicht mehr 2011 Anwaltsrecht 45 einverstanden und eine Anzeige gegen sie eingereicht hat. Aus- schlaggebend für die Anzeige dürfte aber insbesondere auch das Nichtreagieren der beanzeigten Anwältin auf das Schreiben der An- zeigerin vom (…) gewesen sein, auf welches die beanzeigte Anwäl- tin nach eigenen Aussagen nicht geantwortet und lediglich die Kün- digung des Mandats durch die Anzeigerin abgewartet hat. Nachdem sich die ganze Angelegenheit bereits sehr lange dahingezogen hat, hätte die beanzeigte Anwältin umgehend auf dieses Schreiben reagie- ren und ihrer Klientin die gestellten Fragen beantworten bzw. mit ihr die Sache klären müssen. Mit ihrer unterlassenen Reaktion hat sie ihre Klientin weiter im Ungewissen gelassen und das Vertrauen voll- ständig zerstört. Bei einer anderen Reaktion der beanzeigten An- wältin hätte wohl die vorliegende Anzeige vermieden werden kön- nen. 4.2. Angesichts der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die beanzeigte Anwältin die vorliegende Anzeige schuldhaft veranlasst hat. Die beanzeigte Anwältin hat somit die Hälfte der Verfahrensko- sten zu tragen. Parteikosten werden keine zugesprochen. 2011 Strafrecht 47 IV. Strafrecht 11 Art. 57 Abs. 3, 62c Abs. 2 StGB Gegenstand der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf den zu verbüssenden Rest einer Freiheitsstrafe ist nach dem Wortlaut des Geset- zes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem früheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen. Ent- scheidend ist einzig die zeitliche Dauer der Massnahme, nicht aber eine verobjektivierte konkrete Belastung des Betroffenen durch die Mass- nahme im Verhältnis zu einem Freiheitsentzug. Für die Anrechnung von Massnahmen vor dem Strafurteil ist zumindest ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der Massnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu treffen- den Massnahme zu verlangen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 1. September 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen D.S. (SST.2011.119). Aus den Erwägungen 3.2. Streitig ist hingegen der Umfang der anzurechnenden Verweil- dauer in Massnahmeinstitutionen: Gemäss Art. 57 StGB ordnet das Gericht, wenn die Vorausset- zungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme erfüllt sind, beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme geht einer zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Frei- heitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Ist die Massnahme i.S.v. Art. 62c Abs. 2 StGB aufzu- heben und muss noch ein Rest der Freiheitsstrafe vollzogen werden,