diese Bereiche hinaus. Die Tätigkeit des Gesuchstellers würde sich somit nicht mehr strikte im Rahmen des Stiftungszwecks bewegen bzw. wäre durch diesen (restriktiv ausgelegten) Stiftungszweck gemäss Stiftungsstatut nicht mehr abgedeckt. Dies hätte wiederum zur Folge, dass der Registereintrag des Gesuchstellers bei einer Ausdehnung der Tätigkeit gemäss Gesuch nicht länger aufrecht erhalten bleiben könnte, weil er die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA nicht mehr erfüllen würde. 3.5. Soll der Tätigkeitsbereich der […]