tungszweck) restriktiv zu erfolgen hat. Im Art. 2 des Stiftungsstatuts werden konkretisierend ("namentlich") die Bereiche - zwischenkirchliche Hilfe - Entwicklungszusammenarbeit - Diakonie - Flüchtlingshilfe - Katastrophenhilfe als Beispiele aufgeführt. Eine genauere Abgrenzung des sehr offen gehaltenen Oberbegriffs des Stiftungszwecks muss sich deshalb immer im Rahmen dieser oder zumindest ähnlicher Bereiche bewe-