Massgebend muss dabei der Stiftungszweck gemäss Stiftungsurkunde, vorliegend also gemäss Stiftungsstatut, sein. 3.1. Der Zweck gemäss Art. 2 Stiftungsstatut […] liegt in der Hilfe für Menschen in wirtschaftlicher und sozialer Not im In- und Ausland. Dieser Stiftungszweck ist angesichts der sehr offenen Fassung auszulegen, wobei die Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (strikte Beschränkung der Tätigkeit auf den Stif- 42 Obergericht 2010