{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-05-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2009-42_2010-05-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3065", "Checksum": "63f32c639cd2058d05f0442765e4c207"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2009.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 25.05.2010 AVV.2009.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 25.05.2010 AVV.2009.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 25.05.2010 AVV.2009.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 2 BGFA.\nTätigkeit als angestellter Anwalt für eine anerkannte gemeinnützige Organisation: Tätigkeit muss sich strikte auf den Zweck der Organisation beschränken. Bei einer Stiftung muss sich der massgebliche Zweck nachvollziehbar aus dem Stiftungsstatut ergeben. Nicht ausreichend ist eine Aufzählung in einem \"Strategiepapier\"."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:10", "Checksum": "d58357a8fee219f1107cda04044c77dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 25.05.2010 AVV.2009.42\nRegeste:\nArt. 8 Abs. 2 BGFA.\nTätigkeit als angestellter Anwalt für eine anerkannte gemeinnützige Organisation: Tätigkeit muss sich strikte auf den Zweck der Organisation beschränken. Bei einer Stiftung muss sich der massgebliche Zweck nachvollziehbar aus dem Stiftungsstatut ergeben. Nicht ausreichend ist eine Aufzählung in einem \"Strategiepapier\".\n\n2010 Anwaltsrecht 41\n\nIII. Anwaltsrecht\n\n3 Art. 8 Abs. 2 BGFA.\nTätigkeit als angestellter Anwalt für eine anerkannte gemeinnützige\nOrganisation: Tätigkeit muss sich strikte auf den Zweck der Organisation\nbeschränken. Bei einer Stiftung muss sich der massgebliche Zweck\nnachvollziehbar aus dem Stiftungsstatut ergeben. Nicht ausreichend ist\neine Aufzählung in einem \"Strategiepapier\".\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 25. Mai 2010 i.S. D. D.\n(AVV.2009.42)\n\nAus den Erwägungen\n\n(… )\n3.\nDie Zulässigkeit der Anstellung eines Registeranwaltes bei\neiner gemeinnützigen Organisation (Art. 8 Abs. 2 BGFA) stellt eine\nAusnahmebestimmung zur Regelung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA\ndar, wonach eine Anstellung grundsätzlich nur in Frage kommt,\nwenn auch der Arbeitgeber Registeranwalt ist. Es ergibt sich schon\naus dem Wortlaut, dass sich die Tätigkeit des angestellten Anwaltes\nstrikte auf den Stiftungszweck zu beschränken hat. Massgebend\nmuss dabei der Stiftungszweck gemäss Stiftungsurkunde, vorliegend\nalso gemäss Stiftungsstatut, sein.\n3.1.\nDer Zweck gemäss Art. 2 Stiftungsstatut […] liegt in der Hilfe\nfür Menschen in wirtschaftlicher und sozialer Not im In- und Ausland. Dieser Stiftungszweck ist angesichts der sehr offenen Fassung\nauszulegen, wobei die Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 8\nAbs. 1 lit. d BGFA (strikte Beschränkung der Tätigkeit auf den Stif-\n42 Obergericht 2010\n\ntungszweck) restriktiv zu erfolgen hat. Im Art. 2 des Stiftungsstatuts\nwerden konkretisierend (\"namentlich\") die Bereiche\n- zwischenkirchliche Hilfe\n- Entwicklungszusammenarbeit\n- Diakonie\n- Flüchtlingshilfe\n- Katastrophenhilfe\nals Beispiele aufgeführt. Eine genauere Abgrenzung des sehr offen gehaltenen Oberbegriffs des Stiftungszwecks muss sich deshalb\nimmer im Rahmen dieser oder zumindest ähnlicher Bereiche bewegen.\n3.2.\nDie anwaltliche Tätigkeit der […]-Rechtsberatungsstelle für\nAsylsuchende konnte, vor der Neuausrichtung gemäss […]-Strategie\n2008-2012, auch bei restriktiver Auslegung des Stiftungszwecks, unter den Begriff \"Flüchtlingshilfe\" subsumiert werden und war demnach durch den Stiftungszweck abgedeckt.\n3.3.\nAuch die im Gesuch im November 2008 aufgeführten Tätigkeiten\n- beratend in alltagsrechtlichen Fragen\n- prozessierend ausschliesslich in öffentlichrechtlichen, insbesondere Verwaltungsverfahren\nfür sozial Benachteiligte konnten (soweit für den Registereintrag relevant) noch im weitesten Sinne als durch den Zweck gemäss\nStiftungsstatut (namentlich die Flüchtlingshilfe) abgedeckt betrachtet\nwerden. Dies, weil gemäss Gesuch die prozessierende Tätigkeit im\nBereich des Zivilrechts ausdrücklich ausgeschlossen wurde und sich\nnur auf öffentlichrechtliche Verfahren beziehen sollte. In diesem Zusammenhang war davon auszugehen, dass es weiterhin um vorwiegend flüchtlings- und asylrechtliche Verfahren vor Verwaltungsbehörden und ggf. vor dem Verwaltungsgericht bzw. einem Spezialverwaltungsgericht gehen würde.\n3.4.\nDie Neuausrichtung der Tätigkeit der […]-Rechtsberatungsstel-\nle auf generelle Hilfe und Anwaltschaft für sozial Benachteiligte ist\n2010 Anwaltsrecht 43\n\n"}