2010 Anwaltsrecht 41 III. Anwaltsrecht 3 Art. 8 Abs. 2 BGFA. Tätigkeit als angestellter Anwalt für eine anerkannte gemeinnützige Organisation: Tätigkeit muss sich strikte auf den Zweck der Organisation beschränken. Bei einer Stiftung muss sich der massgebliche Zweck nachvollziehbar aus dem Stiftungsstatut ergeben. Nicht ausreichend ist eine Aufzählung in einem "Strategiepapier". Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 25. Mai 2010 i.S. D. D. (AVV.2009.42) Aus den Erwägungen (… ) 3. Die Zulässigkeit der Anstellung eines Registeranwaltes bei einer gemeinnützigen Organisation (Art. 8 Abs. 2 BGFA) stellt eine Ausnahmebestimmung zur Regelung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA dar, wonach eine Anstellung grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn auch der Arbeitgeber Registeranwalt ist. Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass sich die Tätigkeit des angestellten Anwaltes strikte auf den Stiftungszweck zu beschränken hat. Massgebend muss dabei der Stiftungszweck gemäss Stiftungsurkunde, vorliegend also gemäss Stiftungsstatut, sein. 3.1. Der Zweck gemäss Art. 2 Stiftungsstatut […] liegt in der Hilfe für Menschen in wirtschaftlicher und sozialer Not im In- und Aus- land. Dieser Stiftungszweck ist angesichts der sehr offenen Fassung auszulegen, wobei die Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (strikte Beschränkung der Tätigkeit auf den Stif- 42 Obergericht 2010 tungszweck) restriktiv zu erfolgen hat. Im Art. 2 des Stiftungsstatuts werden konkretisierend ("namentlich") die Bereiche - zwischenkirchliche Hilfe - Entwicklungszusammenarbeit - Diakonie - Flüchtlingshilfe - Katastrophenhilfe als Beispiele aufgeführt. Eine genauere Abgrenzung des sehr of- fen gehaltenen Oberbegriffs des Stiftungszwecks muss sich deshalb immer im Rahmen dieser oder zumindest ähnlicher Bereiche bewe- gen. 3.2. Die anwaltliche Tätigkeit der […]-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende konnte, vor der Neuausrichtung gemäss […]-Strategie 2008-2012, auch bei restriktiver Auslegung des Stiftungszwecks, un- ter den Begriff "Flüchtlingshilfe" subsumiert werden und war dem- nach durch den Stiftungszweck abgedeckt. 3.3. Auch die im Gesuch im November 2008 aufgeführten Tätigkei- ten - beratend in alltagsrechtlichen Fragen - prozessierend ausschliesslich in öffentlichrechtlichen, insbe- sondere Verwaltungsverfahren für sozial Benachteiligte konnten (soweit für den Registerein- trag relevant) noch im weitesten Sinne als durch den Zweck gemäss Stiftungsstatut (namentlich die Flüchtlingshilfe) abgedeckt betrachtet werden. Dies, weil gemäss Gesuch die prozessierende Tätigkeit im Bereich des Zivilrechts ausdrücklich ausgeschlossen wurde und sich nur auf öffentlichrechtliche Verfahren beziehen sollte. In diesem Zu- sammenhang war davon auszugehen, dass es weiterhin um vorwie- gend flüchtlings- und asylrechtliche Verfahren vor Verwaltungsbe- hörden und ggf. vor dem Verwaltungsgericht bzw. einem Spezialver- waltungsgericht gehen würde. 3.4. Die Neuausrichtung der Tätigkeit der […]-Rechtsberatungsstel- le auf generelle Hilfe und Anwaltschaft für sozial Benachteiligte ist 2010 Anwaltsrecht 43 lediglich in der […]-Strategie ausdrücklich enthalten. Prozessierende anwaltliche Tätigkeit auch im Bereich des Privatrechts, und insbe- sondere im Bereich des Familienrechts, für alle sozial Benachteilig- ten lässt sich aber nicht mehr unter den restriktiv verstandenen Stif- tungszweck gemäss Stiftungsstatut, der mit den Beispielen zwischen- kirchliche Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit, Diakonie, Flücht- lingshilfe und Katastrophenhilfe konkretisiert wird, subsumieren. Generelle Hilfe für in Not geratene Menschen, auch bezüglich fami- liärer Probleme und Streitigkeiten, wird von den in Art. 2 des Stif- tungsstatuts aufgeführten Beispielen - ausgehend, wie erwähnt, von einer restriktiven Auslegung - nicht mehr umfasst und geht weit über diese Bereiche hinaus. Die Tätigkeit des Gesuchstellers würde sich somit nicht mehr strikte im Rahmen des Stiftungszwecks bewegen bzw. wäre durch diesen (restriktiv ausgelegten) Stiftungszweck ge- mäss Stiftungsstatut nicht mehr abgedeckt. Dies hätte wiederum zur Folge, dass der Registereintrag des Gesuchstellers bei einer Ausdeh- nung der Tätigkeit gemäss Gesuch nicht länger aufrecht erhalten bleiben könnte, weil er die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA nicht mehr erfüllen würde. 3.5. Soll der Tätigkeitsbereich der […]-Rechtsberatungsstelle ausge- dehnt werden, so muss dies durch Anpassung des Zwecks im Stif- tungsstatut erfolgen, damit auch der Registereintrag des Gesuchstel- lers aufrecht erhalten werden kann. Wird das Stiftungsstatut entspre- chend angepasst, so wird sich allerdings die weitere Frage stellen, ob die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständigen Stellen (die Steuerbehörden) das […] weiterhin als gemeinnützige Organisa- tion anerkennen werden (vgl. dazu Ernst Staehelin / Christian Oeti- ker in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 57 zu Art. 8 [zit. Name, BGFA- Kommentar]; Schiller Kaspar, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zü- rich / Basel / Genf 2009, N 1124). Erst wenn diese beiden Vorausset- zungen erfüllt sind, kann der Gesuchsteller sein Tätigkeitsgebiet unter Aufrechterhaltung seiner Anstellung beim […] ausdehnen und weiterhin im Register eingetragen bleiben. Sein Gesuch ist deshalb im aktuellen Zeitpunkt abzuweisen. 44 Obergericht 2010 4 Art. 12 lit. a BGFA. Verpasste Rechtsmittelfrist: Dafür zu sorgen, dass Rechtsmittelfristen eingehalten werden, ist eine zentrale und wichtige Aufgabe eines Anwalts. Ein Rechtsanwalt muss wissen, wie eine Frist zu berechnen ist und ob die Gerichtsferien im jeweiligen Fall Geltung haben. Dafür ist es zwingend notwendig, den jeweiligen Gesetzestext zu konsultieren, und es wird vor- ausgesetzt, dass die herrschende Lehre und Gerichtspraxis dazu bekannt sind. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor, wenn ein Anwalt die Frist falsch berechnet und in einem Haftfall (§ 52 Abs. 1 Satz 2 StPO) die Frist zur Einreichung eines Rechtmittels verpasst. Aus den Entscheiden der Anwaltskommission vom 20. August 2010, i.S. G. und L. (AVV.2010.2 und AVV.2010.3) 5 Art. 12 lit. h BGFA. Ein Anwalt hat gestützt auf Art. 12 lit. h BGFA seinem Klienten die Vermögenswerte, die er von diesem oder von Dritten erhält, auf entspre- chendes Begehren hin sofort herauszugeben. Diese Pflicht steht unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. Der Anwalt darf jedoch Forde- rungen seines Klienten nicht mit eigenen Forderungen verrechnen, wenn er annehmen muss, dass seinem Klienten durch eine Verrechnung Mittel entzogen würden, die dieser für den laufenden Unterhalt benötigt. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 1. April 2010, i.S. G. (AVV.2008.47) 6 Art. 13 BGFA. Keine Entbindung vom Berufsgeheimnis, wenn der Anwalt vorsorglich ein pauschales Gesuch stellt, um sich vor allfälligen künftigen "Angrif- fen" einer Drittperson in den Medien wehren zu können; damit die An- waltskommission die notwendige Interessenabwägung vornehmen kann, bedarf es eines ausreichend substantiierten Gesuchs hinsichtlich eines konkreten Falls. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 18. Oktober 2010, i.S. X. (AVV.2006.26)