2009 Anwaltsrecht 51 schon von vornherein absehbar. So erscheint insbesondere die Ausübung des Mandates im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung (Art. 12 lit. b BGFA) auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter den in Statuten und Organisationsreglement gesetzten Rahmenbedingungen problemlos möglich, und die Verantwortlichkeit gegenüber der disziplinarischen Aufsichtsbehörde bleibt bestehen. Das Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) erfüllen die Gesuchsteller bei Abschluss des Vertrages gemäss eingereichter Offerte ebenfalls.