{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-09-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2009-18_2009-09-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3167", "Checksum": "3f6222bc502490bdb791b4aa11611d1b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2009.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 17.09.2009 AVV.2009.18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 17.09.2009 AVV.2009.18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 17.09.2009 AVV.2009.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA\nVerbot des Direktkontakts mit anwaltlich vertretener Gegenpartei; gilt nicht absolut, sondern ist unter Würdigung aller Umstände zu handhaben. Zulässigkeit des Direktkontakts, wenn Gegenpartei Kontakt selber sucht sowie bei anderen triftigen Gründen, z.B. bei zeitlicher Dringlichkeit."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:25", "Checksum": "10d5fc984ef0d88fe70ee175f045d625", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 17.09.2009 AVV.2009.18\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA\nVerbot des Direktkontakts mit anwaltlich vertretener Gegenpartei; gilt nicht absolut, sondern ist unter Würdigung aller Umstände zu handhaben. Zulässigkeit des Direktkontakts, wenn Gegenpartei Kontakt selber sucht sowie bei anderen triftigen Gründen, z.B. bei zeitlicher Dringlichkeit.\n\n2009 Anwaltsrecht 51\n\nschon von vornherein absehbar. So erscheint insbesondere die Ausübung des Mandates im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung (Art. 12 lit. b BGFA) auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter den in Statuten und Organisationsreglement gesetzten Rahmenbedingungen problemlos möglich, und die Verantwortlichkeit gegenüber der disziplinarischen Aufsichtsbehörde bleibt bestehen. Das Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) erfüllen die Gesuchsteller bei Abschluss des Vertrages gemäss eingereichter Offerte ebenfalls. Ebenso\nsind bezüglich Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA) keine\nProbleme ersichtlich, da vorgesehen ist, mit den Mandanten einen\nschriftlichen Mandatsvertrag mit Entbindungserklärung hinsichtlich\ndes Berufsgeheimnisses gegenüber einer allfälligen Revisionsstelle\nabzuschliessen.\nSomit kann festgestellt werden, dass einer Aufrechterhaltung\ndes Registereintrages der Gesuchsteller nach deren Anstellung in der\nzu gründenden \"X. Rechtsanwälte AG\" nichts entgegensteht, soweit\ndie eingereichten Unterlagen hierbei zur Anwendung kommen.\n\n8 Art. 12 lit. a BGFA\nVerbot des Direktkontakts mit anwaltlich vertretener Gegenpartei; gilt\nnicht absolut, sondern ist unter Würdigung aller Umstände zu handhaben. Zulässigkeit des Direktkontakts, wenn Gegenpartei Kontakt selber\nsucht sowie bei anderen triftigen Gründen, z.B. bei zeitlicher Dringlichkeit.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 17. September 2009 i.S. W.\n(AVV.2009.18).\n\n9 Art. 13 BGFA\nTötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der\nAnwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren\ngegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Täters\nbesteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung des\nBerufsgeheimnisses.\n"}