2009 Anwaltsrecht 51 schon von vornherein absehbar. So erscheint insbesondere die Aus- übung des Mandates im eigenen Namen und auf eigene Verantwor- tung (Art. 12 lit. b BGFA) auch im Rahmen eines Anstellungsver- hältnisses unter den in Statuten und Organisationsreglement gesetz- ten Rahmenbedingungen problemlos möglich, und die Verantwort- lichkeit gegenüber der disziplinarischen Aufsichtsbehörde bleibt be- stehen. Das Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversi- cherung (Art. 12 lit. f BGFA) erfüllen die Gesuchsteller bei Ab- schluss des Vertrages gemäss eingereichter Offerte ebenfalls. Ebenso sind bezüglich Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA) keine Probleme ersichtlich, da vorgesehen ist, mit den Mandanten einen schriftlichen Mandatsvertrag mit Entbindungserklärung hinsichtlich des Berufsgeheimnisses gegenüber einer allfälligen Revisionsstelle abzuschliessen. Somit kann festgestellt werden, dass einer Aufrechterhaltung des Registereintrages der Gesuchsteller nach deren Anstellung in der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" nichts entgegensteht, soweit die eingereichten Unterlagen hierbei zur Anwendung kommen. 8 Art. 12 lit. a BGFA Verbot des Direktkontakts mit anwaltlich vertretener Gegenpartei; gilt nicht absolut, sondern ist unter Würdigung aller Umstände zu handha- ben. Zulässigkeit des Direktkontakts, wenn Gegenpartei Kontakt selber sucht sowie bei anderen triftigen Gründen, z.B. bei zeitlicher Dringlich- keit. Entscheid der Anwaltskommission vom 17. September 2009 i.S. W. (AVV.2009.18). 9 Art. 13 BGFA Tötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der Anwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Täters besteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses.