Täter als Gegenpartei im Eheschutzverfahren zumindest keine schutzwürdigen Interessen an einer Geheimhaltung geltend machen können. In Würdigung der öffentlichen und privaten Interessen erscheint zusammenfassend die Bekanntgabe der Berufsgeheimnisse als notwendig und wesentlich schutzwürdiger als das entgegenstehende Interesse an der Geheimhaltung. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen. 2009 Strafprozessrecht 53 IV. Strafprozessrecht