An der Aufklärung eines begangenen Tötungsdeliktes sowie der genauen Umstände, insbesondere auch der Motive des Täters, besteht zweifellos ein berechtigter Anspruch der Öffentlichkeit. Zudem ist davon auszugehen, dass es im - hypothetischen - Interesse der Getöteten liegen dürfte, wenn das schwere Verbrechen, dem sie erlegen ist, abgeklärt wird (vgl. dazu auch ZR 1982 (Bd. 81) Nr. 38, 99). Es sind demgegenüber keinerlei Interessen ersichtlich, welche gegen eine Entbindung sprechen würden. So wird insbesondere der Ehemann / Täter als Gegenpartei im Eheschutzverfahren zumindest keine schutzwürdigen Interessen an einer Geheimhaltung geltend machen können.