3. Im vorliegenden Fall wurde die Klientin der Gesuchstellerin am 9. April 2009 von ihrem Ehemann auf der Strasse erschossen. Da zwischen den Eheleuten ein Eheschutzverfahren hängig war, erhofft sich die Polizei von der Gesuchstellerin als Anwältin der Verstorbenen Angaben, welche zur Klärung des Tötungsdeliktes beitragen können. An der Aufklärung eines begangenen Tötungsdeliktes sowie der genauen Umstände, insbesondere auch der Motive des Täters, besteht zweifellos ein berechtigter Anspruch der Öffentlichkeit.