9 Art. 13 BGFA Tötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der Anwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Täters besteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses. 52 Obergericht 2009 Entscheid der Anwaltskommission vom 28. April 2009 i.S. M. F. (AVV.2009.17). Aus den Erwägungen