{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-04-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2009-17_2009-04-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3168", "Checksum": "0f1ba12f7a6a40c87211ec96f9e68542"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2009.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 28.04.2009 AVV.2009.17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 28.04.2009 AVV.2009.17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 28.04.2009 AVV.2009.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 BGFA\nTötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der Anwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Täters besteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:38", "Checksum": "edc5902954d493be993ce28c306354ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 28.04.2009 AVV.2009.17\nRegeste:\nArt. 13 BGFA\nTötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der Anwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Täters besteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses.\n\n2009 Anwaltsrecht 51\n\nschon von vornherein absehbar. So erscheint insbesondere die Ausübung des Mandates im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung (Art. 12 lit. b BGFA) auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter den in Statuten und Organisationsreglement gesetzten Rahmenbedingungen problemlos möglich, und die Verantwortlichkeit gegenüber der disziplinarischen Aufsichtsbehörde bleibt bestehen. Das Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) erfüllen die Gesuchsteller bei Abschluss des Vertrages gemäss eingereichter Offerte ebenfalls. Ebenso\nsind bezüglich Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA) keine\nProbleme ersichtlich, da vorgesehen ist, mit den Mandanten einen\nschriftlichen Mandatsvertrag mit Entbindungserklärung hinsichtlich\ndes Berufsgeheimnisses gegenüber einer allfälligen Revisionsstelle\nabzuschliessen.\nSomit kann festgestellt werden, dass einer Aufrechterhaltung\ndes Registereintrages der Gesuchsteller nach deren Anstellung in der\nzu gründenden \"X. Rechtsanwälte AG\" nichts entgegensteht, soweit\ndie eingereichten Unterlagen hierbei zur Anwendung kommen.\n\n8 Art. 12 lit. a BGFA\nVerbot des Direktkontakts mit anwaltlich vertretener Gegenpartei; gilt\nnicht absolut, sondern ist unter Würdigung aller Umstände zu handhaben. Zulässigkeit des Direktkontakts, wenn Gegenpartei Kontakt selber\nsucht sowie bei anderen triftigen Gründen, z.B. bei zeitlicher Dringlichkeit.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 17. September 2009 i.S. W.\n(AVV.2009.18).\n\n9 Art. 13 BGFA\nTötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der\nAnwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren\ngegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Täters\nbesteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung des\nBerufsgeheimnisses.\n52 Obergericht 2009\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 28. April 2009 i.S. M. F.\n(AVV.2009.17).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\nIm vorliegenden Fall wurde die Klientin der Gesuchstellerin am\n9. April 2009 von ihrem Ehemann auf der Strasse erschossen. Da\nzwischen den Eheleuten ein Eheschutzverfahren hängig war, erhofft\nsich die Polizei von der Gesuchstellerin als Anwältin der Verstorbenen Angaben, welche zur Klärung des Tötungsdeliktes beitragen\nkönnen.\nAn der Aufklärung eines begangenen Tötungsdeliktes sowie der\ngenauen Umstände, insbesondere auch der Motive des Täters, besteht\nzweifellos ein berechtigter Anspruch der Öffentlichkeit. Zudem ist\ndavon auszugehen, dass es im - hypothetischen - Interesse der Getöteten liegen dürfte, wenn das schwere Verbrechen, dem sie erlegen\nist, abgeklärt wird (vgl. dazu auch ZR 1982 (Bd. 81) Nr. 38, 99). Es\nsind demgegenüber keinerlei Interessen ersichtlich, welche gegen\neine Entbindung sprechen würden. So wird insbesondere der Ehemann / Täter als Gegenpartei im Eheschutzverfahren zumindest keine schutzwürdigen Interessen an einer Geheimhaltung geltend machen können.\nIn Würdigung der öffentlichen und privaten Interessen erscheint\nzusammenfassend die Bekanntgabe der Berufsgeheimnisse als notwendig und wesentlich schutzwürdiger als das entgegenstehende Interesse an der Geheimhaltung. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen.\n2009 Strafprozessrecht 53\n\nIV. Strafprozessrecht\n\n10 §§ 164 Abs. 1, 169, 217 Abs. 2 StPO; § 94 Abs. 1 GOG, § 33 Abs. 1 lit. g\nGOD\nGegen den Entscheid eines Gerichts, mit welchem es einem Veruteilten\nnach Rechtskraft des Urteils zusätzliche Verfahrenskosten auferlegt, steht\ndem Verurteilten nicht die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94 Abs. 1\nGOG i.V.m. § 33 Abs. 1 lit. g GOD, sondern die Berufung im Sinne von\n§ 217 Abs. 2 StPO zur Verfügung.\nMuss das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung damit rechnen, dass zu\neinem späteren Zeitpunkt weitere Verfahrenskosten anfallen werden, so\nmuss es einen entsprechenden Vorbehalt im Urteilsdispositiv anbringen.\nAnderfalls können diese Kosten dem Veruteilten nachträglich nicht mehr\nauferlegt werden.\nNach Rechtskraft des Urteils können einem Veruteilten nicht Kosten\nauferlegt werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitverurteilten entstanden sind.\n\nAus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 12. Mai 2009, i.S.\nStaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen R.S. (SST.2009.14).\n\nSachverhalt\n\nIn einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte auferlegte\ndas Bezirksgericht X. mit Urteil vom 12. Juni 2003 dem Angeklagten\nR.S. u.a. 15% der gesamten Verfahrenskosten. Dieses Urteil erwuchs\nin Rechskraft. Einer der Mitverurteilten, R.B., erhob gegen das gegen\nihn ausgesprochene Urteil Berufung. Bestimmte beschlagnahmte Gegenstände mussten während dieses Rechtsmittelverfahrens weiterhin\naufbewahrt werden, wodurch zusätzliche Mietkosten entstanden.\nNach dessen Abschluss auferlegte das Bezirksgericht mit Ergänzungsurteil vom 28. August 2008 die zusätzlichen Kosten anteils-\n"}