{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-04-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2008-47_2010-04-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3067", "Checksum": "a2d1f35659cde7b0b4564265796bc92d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2008.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 01.04.2010 AVV.2008.47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 01.04.2010 AVV.2008.47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 01.04.2010 AVV.2008.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. h BGFA.\nEin Anwalt hat gestützt auf Art. 12 lit. h BGFA seinem Klienten die Vermögenswerte, die er von diesem oder von Dritten erhält, auf entsprechendes Begehren hin sofort herauszugeben. Diese Pflicht steht unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. Der Anwalt darf jedoch Forderungen seines Klienten nicht mit eigenen Forderungen verrechnen, wenn er annehmen muss, dass seinem Klienten durch eine Verrechnung Mittel entzogen würden, die dieser für den laufenden Unterhalt benötigt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:12", "Checksum": "2e111a043ba56eb741da8acdbb03f8bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 01.04.2010 AVV.2008.47\nRegeste:\nArt. 12 lit. h BGFA.\nEin Anwalt hat gestützt auf Art. 12 lit. h BGFA seinem Klienten die Vermögenswerte, die er von diesem oder von Dritten erhält, auf entsprechendes Begehren hin sofort herauszugeben. Diese Pflicht steht unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. Der Anwalt darf jedoch Forderungen seines Klienten nicht mit eigenen Forderungen verrechnen, wenn er annehmen muss, dass seinem Klienten durch eine Verrechnung Mittel entzogen würden, die dieser für den laufenden Unterhalt benötigt.\n\n44 Obergericht 2010\n\n4 Art. 12 lit. a BGFA.\nVerpasste Rechtsmittelfrist: Dafür zu sorgen, dass Rechtsmittelfristen\neingehalten werden, ist eine zentrale und wichtige Aufgabe eines Anwalts.\nEin Rechtsanwalt muss wissen, wie eine Frist zu berechnen ist und ob die\nGerichtsferien im jeweiligen Fall Geltung haben. Dafür ist es zwingend\nnotwendig, den jeweiligen Gesetzestext zu konsultieren, und es wird vorausgesetzt, dass die herrschende Lehre und Gerichtspraxis dazu bekannt\nsind. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor, wenn ein\nAnwalt die Frist falsch berechnet und in einem Haftfall (§ 52 Abs. 1 Satz\n2 StPO) die Frist zur Einreichung eines Rechtmittels verpasst.\n\nAus den Entscheiden der Anwaltskommission vom 20. August 2010, i.S. G.\nund L. (AVV.2010.2 und AVV.2010.3)\n\n5 Art. 12 lit. h BGFA.\nEin Anwalt hat gestützt auf Art. 12 lit. h BGFA seinem Klienten die\nVermögenswerte, die er von diesem oder von Dritten erhält, auf entsprechendes Begehren hin sofort herauszugeben. Diese Pflicht steht unter\ndem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. Der Anwalt darf jedoch Forderungen seines Klienten nicht mit eigenen Forderungen verrechnen, wenn\ner annehmen muss, dass seinem Klienten durch eine Verrechnung Mittel\nentzogen würden, die dieser für den laufenden Unterhalt benötigt.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 1. April 2010, i.S. G.\n(AVV.2008.47)\n\n6 Art. 13 BGFA.\nKeine Entbindung vom Berufsgeheimnis, wenn der Anwalt vorsorglich\nein pauschales Gesuch stellt, um sich vor allfälligen künftigen \"Angriffen\" einer Drittperson in den Medien wehren zu können; damit die Anwaltskommission die notwendige Interessenabwägung vornehmen kann,\nbedarf es eines ausreichend substantiierten Gesuchs hinsichtlich eines\nkonkreten Falls.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 18. Oktober 2010, i.S. X.\n(AVV.2006.26)\n"}