me. Bezüglich des Fehlens von Verlustscheinen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) behält sich die Anwaltskommission im Falle des Konkurses der Gesellschaft einen disziplinarischen Durchgriff auf die einzelnen Anwälte vor. Weiter sind für den Fall der Anstellung durch die zu gründende "X. Rechtsanwälte AG" auch keine Verletzungen von Berufsregeln 2009 Anwaltsrecht 51