d BGFA weiterhin gewährleistet. Der Gesellschaftszweck wurde unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit gesetzeskonform formuliert, ebenso wie die Bestimmungen bezüglich Organisation und Beherrschung der Gesellschaft. Insbesondere erscheint die Dauerhaftigkeit der Beherrschung durch registrierte Anwältinnen / Anwälte gesichert, da gemäss Statuten und Aktionärbindungsvertrag Aktien nur an eingetragene Anwältinnen / Anwälte übertragen werden dürfen. Da zudem sowohl Verwaltungsratsmitgliedschaft wie auch Geschäftsführung den Aktionären vorbehalten sind, ergeben sich auch in diesen Punkten keine absehbaren Proble-