bar. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Gesuchsteller durch die Anstellung in der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" kein Löschungsgrund im Sinn von Art. 9 BGFA erfüllt sein wird. Bei der Beurteilung wurde auf die mit Stellungnahme vom 29. Mai 2009 eingereichten Unterlagen (Entwürfe der Statuten, des Aktionärbindungsvertrages, des Organisationsreglements, des Arbeitsvertrages sowie Offerte für die Berufshaftpflichtversicherung) abgestellt. Demnach erscheint die Voraussetzung der Unabhängigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA weiterhin gewährleistet.