10 ABV hält aber in Ziff. 2 auch weiterhin fest, dass sich die Aktionäre verpflichten, keine Handlungen vorzunehmen, welche zur Pflicht für eine ordentliche Revision führen würden. Ebenso verpflichten sie sich gemäss Ziff. 3, darauf zu verzichten, eine eingeschränkte Revision zu verlangen. 50 Obergericht 2009