10 des Aktionärbindungsvertrages enthält (…) in Ziff. 1 die Verpflichtung der Aktionäre, Mandate nur von Klienten anzunehmen, welche den im Anhang 2 enthaltenen Mandatsvertrag unterzeichnet haben. Und dieser Mandatsvertrag wiederum enthält in Art. 8 die Entbindungserklärung des Auftraggebers bezüglich Berufsgeheimnis unter anderem gegenüber der Revisionsstelle. Es versteht sich von selbst, dass dieser Mandatsvertrag nach Gründung der "X. Rechtsanwälte AG" nicht nur im Rahmen von neuen Mandaten abzuschliessen ist, sondern auch bei bereits bestehenden Mandaten. Art. 10 ABV hält aber in Ziff.