4.3.2. (…) Art. 18 der Statuten sieht zwar (…) vor, dass die Generalversammlung auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten kann, wenn die Gesellschaft nicht zu einer ordentlichen Revision verpflichtet ist und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine (eingeschränkte) Revision ebenfalls erfüllt sind. Ebenso ist (…) vorgesehen, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, wenn die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Revision nicht mehr erfüllt sind (Art. 22 Abs. 2 der Statuten). Art. 10 des Aktionärbindungsvertrages enthält (…) in Ziff.