8) stellen sich auf den Standpunkt, dass das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt werde, weil auch die Revisoren zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet seien. Wie die Anwaltskommission des Kantons St. Gallen in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2008 (E. 5 c) richtig festhält, kann diesem Schluss nicht gefolgt werden, da das Berufsgeheimnis des Anwalts nicht denselben Regeln unterliegt, wie jenes des Revisors. 4.3.2. (…) Art.