Die Wahrung des Berufsgeheimnisses stellt in der aktuellen Diskussion über die Zulässigkeit einer Anwalts-AG einen umstrittenen Punkt dar. Insbesondere die Preisgabe von Klienteninformationen an die Revisionsstelle wird als problematisch erachtet. Sowohl der Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Obwalden vom 29. Mai 2006 (E. IV. 5) wie auch jener der Aufsichtskommission des Kantons Zürich (E. VI. 8) stellen sich auf den Standpunkt, dass das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt werde, weil auch die Revisoren zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet seien.